Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

CAD-PLAN GmbH
Hanauer Landstraße 174
60314 Frankfurt am Main

§ 1 Geltungsbereich

a) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten bei allen zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB oder einer Person des öffentlichen Rechts und der CAD-PLAN GmbH (nachfolgend „CAD-PLAN“ genannt) geschlossenen Verträgen.

b) Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB ausdrücklich an. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, CAD-PLAN hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt oder/und mit dem Auftraggeber individualvertragliche Regelungen getroffen.

§ 2 Zustandekommen eines Vertrages

Die unsererseits unterbreiteten Angebote und darin enthaltene Beschreibungen der Dienst- und Werkleistungen sind grundsätzlich unverbindlich. Bestellungen und Aufträge können Auftraggeber schriftlich, telefonisch oder per E-Mail oder Telefax veranlassen. Diese sind für den Auftraggeber bindend. Ein Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber kommt erst durch das Übersenden einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Lieferung der bestellten Waren durch uns oder durch Unterzeichnung einer einzelvertraglichen Vereinbarung zustande.

§ 3 Urheber- und Nutzungsrechte

a) Durch die Schaffung von kreativen Leistungen wie zum Beispiel die Erstellung von Entwürfen, Konzepten, Grafiken, Datensätzen, Templates, Software etc. (nachfolgend Werk) durch uns entstehen Urheberrechte. Die Bestimmungen des UrhG gelten unbeschadet der erforderlichen Schöpfungshöhe.

b) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werk im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zu nutzen und erhält hierzu ein einfaches, räumlich und zeitlich beschränktes Nutzungsrecht.

c) Das von uns geschaffene Werk darf nur für die auftragsgemäß vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Anderweitige oder weitergehende Nutzungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung gestattet. Hierfür kann gegebenenfalls ein zusätzliches Nutzungshonorar vereinbart werden.

d) Drittmittel, die von uns als Betriebsgegenstände zur Erstellung unserer vertragsgemäßen Arbeit eingesetzt werden, verbleiben – auch bei gesonderter Berechnung – in unserem Eigentum. Dieses gilt in gleicher Weise für alle im Zusammenhang der Auftragsdurchführung erhaltenen und ggf. gespeicherten anderen Daten.

§ 4 Zahlungsmodalitäten

a) Maßgeblich sind die im Angebot enthaltenen Preise sowie die vertraglich vereinbarte Vergütung. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Soweit die Parteien keine feste Vergütung vereinbart haben bzw. soweit die Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegen, bemisst sich unsere Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die unsere zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Stunden- oder Mann-Tagessätze.

c) Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Erbringung der vereinbarten Leistungen, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wird. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

d) Alle Leistungen bleiben bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen uneingeschränktes Eigentum von CAD-PLAN. Bis zur vollständigen Bezahlung wird ein Nutzungs- und/oder Verwertungsrecht an den erbrachten Leistungen daher nicht eingeräumt. Bis zur vollständigen Bezahlung steht uns darüber hinaus gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an allen vom Auftraggeber gelieferten Materialien zu.

e) Software stellen wir dem Auftraggeber nach vollständiger Vergütungszahlung auf einem geeigneten Speichermedium oder als Download zur Verfügung.

f) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist CAD-PLAN berechtigt, auf den Rechnungsbetrag ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB zu verlangen, wenn der Auftraggeber als Unternehmer handelt. Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung von Zwischenabrechnungen in Verzug geraten, wird CAD-PLAN darüber hinaus von ihrer Pflicht zur Erbringung weiterer Leistungen frei. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche bleibt vorbehalten.

g) Von CAD-PLAN bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis berechtigen den Auftraggeber nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung.

h) Wartungs- und Mietbeträge der Softwareprodukte werden mittels Lastschriftverfahren zu Fälligkeitsterminen (in der Regel monatlich) eingezogen. Bei Ersteinzug, nachträglichem Einzug sowie Änderung wird der Kunde mindestens einen Tag vor Fälligkeit per Pre-Notification informiert.

i) Der Auftraggeber stimmt zu, Rechnungen von CAD-PLAN in elektronischer Form zu erhalten (UStG §14 Abs. 1).

§ 5 Leistungszeit

a) Fixe Liefertermine werden von uns schriftlich bestätigt. Bei von uns zu vertretendem Leistungsverzug ist zunächst in angemessener Weise eine Nachfrist einzuräumen. Der Auftraggeber kann erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn auch diese Nachfrist fruchtlos verlaufen ist.

b) Bei fixen Lieferterminen haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesicherte Beibringung von Eigenleistungen oder Drittleistungen (gleich materieller oder ideeller Art), so verschieben sich auch entsprechend die von uns zugesagten Termine.

§ 6 Gewährleistung bei Sachmängeln

a) Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, so steht uns das Recht zu, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Hierzu gelten die nachfolgenden Bestimmungen zu Haftung/Schadensersatz (§ 9 Haftung/Schadensersatz).

c) Der Auftraggeber hat uns eine angemessene, von dem Umfang der Nachbesserungsarbeiten abhängige Frist zur Nachbesserung zu gewähren.

d) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

e) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährung beginnt mit Lieferung der Werkleistung zu laufen oder beim Kauf von Standardsoftware mit dem Gefahrübergang der Kaufsache. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffanspruch nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.

f) Die Gewährleistung hinsichtlich der erstellten bzw. angepassten Software entfällt, soweit der Auftraggeber selbst Änderungen vorgenommen hat bzw. durch Dritte hat vornehmen lassen, ohne dass dies wegen von uns verschuldeten Verzögerungen und ergebnislosen Ablaufs einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist.

§ 7 Gewährleistung bei Rechtsmängeln

a) Die von uns gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.

b) Soweit Rechtsmängel bestehen, sind wir berechtigt, durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder deren Geltendmachung zu beseitigen, oder die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird.

c) Beruht der Rechtsmangel oder eine Verletzung von Rechten Dritter auf Inhalten oder Materialien, die der Auftraggeber während der Zusammenarbeit an uns übergeben hat, ist allein der Auftraggeber für diese verantwortlich, insoweit erfolgt die Haftungsfreistellung zu unseren Gunsten, sollte ein Dritter gegen diese Ansprüche geltend machen. Auch die übrigen Ansprüche in Ziffer 12 gelten in diesem Fall umgekehrt zulasten des Auftraggebers.

§ 8 Haftung/Schadensersatz

a) Die Haftung von CAD-PLAN für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit besteht eine Haftung für jeden Grad des Verschuldens.

b) Wir haften für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

c) Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

d) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. der bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

e) In den Fällen, in denen wir selbst als Auftraggeber von Dritten auftreten, steht es uns frei, sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab. Vor möglicher Inanspruchnahme von uns verpflichtet sich der Auftraggeber zunächst unter Verwendung aller rechtlich zulässigen Mittel, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

§ 9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Aus anderen Aufträgen kann der Auftraggeber uns gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Aufrechnung gegen eine Forderung von CAD-PLAN ist unzulässig, soweit die Forderung des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 10 Verschwiegenheit und Datenschutz

a) CAD-PLAN und der Auftraggeber verpflichten sich wechselseitig zur vertraulichen Behandlung aller Daten und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter und sonstigen Hilfspersonen der Parteien. Die Verschwiegenheitspflicht gilt selbstverständlich über das Vertragsende hinaus und auch für den Fall eines Nichtzustandekommens des Vertrags.

b) Der Auftraggeber wird hiermit gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) davon unterrichtet, dass wir Namen, Anschrift, Tel-Nr. und Emailadresse (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeiten. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Siehe auch dazu unsere Datenschutzerklärung.

§ 11 Rücktrittsrecht Schulungen

a) Der Rücktritt von einer beauftragten Softwareschulung muss spätestens 10 Arbeitstage vor Seminarbeginn schriftlich bei uns vorliegen, damit dem Auftraggeber keinerlei Kosten entstehen. Erfolgt der Rücktritt 5 bis 9 Arbeitstage vor Kursbeginn, werden dem Auftraggeber 50% der gesamten Kursgebühr, bei Rücktritt ab 4 Arbeitstagen vor Kursbeginn die gesamte Kursgebühr in Rechnung gestellt.

§ 12 Schlussbestimmungen

a) In diesen AGB sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen.

b) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen CAD-PLAN und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

c) Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der jeweilige Sitz von CAD-PLAN. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts Anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz.

d) Frankfurt am Main ist als Gerichtsstand vereinbart.

e) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen im Zweifel nicht. Vielmehr soll im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung an deren Stelle automatisch eine solche wirksame treten, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Stand: 29.05.2018